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Datenschutzbeauftragter

Datenschutzbeauftragter

Externer Datenschutzbeauftragter Seit dem 25.05.2018 ist die EU-DSGVO aktiv. Bei mehr als 9 Mitarbeitern die personenbezogene Daten verarbeiten, ist ein Datenschutzbeauftragter erforderlich. Die Umsetzung muss erfolgen und somit kommt man in vielen Fällen nicht um die Benennung eines Datenschutzbeauftragten herum. Bei nicht Folgeleistung, kommen teilweise empfindlich hohe Geldstrafen zustande. Die Nichtbestellung ist bereits ein Datenschutzverstoß! Der intern eingesetzte Datenschutzbeauftragte darf nicht im Interessenkonflikt stehen, somit ist der Geschäftsführer, Personalabteilung, interne IT-Abteilung, Lohn-/Personalabteilung, Marketing und Vertrieb eines Unternehmens eine denkbar ungünstige Wahl, da Sie sich praktisch selber überwachen müssten. Weiterhin ist es zu beachten, dass ein eingesetzter Mitarbeiter bei der Ernennung zum Datenschutzbeauftragten rechtlich mit einem Betriebsratsmitglied gleichgestellt wird. Dadurch wird dieser Mitarbeiter nahezu unkündbar. Der Datenschutzbeauftragte hat die Aufgabe, die Einhaltung der Bestimmungen und Vorschriften zum Datenschutz zu überwachen. Das heisst, er ist nicht für die Umsetzung der Vorschriften verantwortlich, das ist die Aufgabe der Geschäftsführung. Die Hauptaufgabe des Datenschutzbeauftragten ist den Stand des Datenschutzniveaus zu analysieren und bei der Verbesserung des Datenschutzes zu beraten. Aufgabe: Mitarbeiterschulung Audits Auskunft gegenüber Behörden & Betroffene Dokumentation der TOM (technisch-organisatorische Maßnahmen) Jährliche Tätigkeitsberichte Überprüfung der IT-Sicherheit Dokumentieren der Auftragsverarbeitung Verarbeitungsverzeichnisse Überprüfung der Verpflichtung des Datengeheimnisses der Mitarbeite